Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt den Schutz von selbst erschaffenen Werken. Als Werke gelten unter anderem literarische (§2), bildenden (§3), filmische (§4) Künste. All diese Werke sind, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde zugunsten des Urhebers (§10) geschützt.

Daher wird darauf hingewiesen, dass alle Idee, Konzepte, Layouts, Entwürfe und Endfassungen im Ganzen als auch auszugsweise das geistige Eigentum des PlanZeichenbüro Katzensteiner e.U. sind und durch das österreichische Urheberrechtsgesetz geschützt sind.

Damit Sie meine Werke bedenkenlos Verwenden können, erhalten Sie bei Aushändigung meiner Arbeit eine an Ihre Bedürfnisse angepasste Verwertungserlaubnis (§14-16,17-18a). Hierbei unterscheidet man die Werknutzungsbewilligung, das Werknutzungsrecht sowie das Eigentumsrecht (§24, 26-30).

Werknutzungsbewilligung

Eine nicht ausschließliche Bewilligung, das Werk in der gelieferten Form, innerhalb definierter Grenzen zu nutzen. Nicht ausschließlich heißt, dass eine beliebig große Zahl von solchen  Bewilligungen vergeben werden kann, wie z.B. Software-Lizenzen oder Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos. Für problem-/kundenspezifische Werke kaum von Bedeutung, für Illustrationen, Fotos oder Artworks sehr wohl üblich.

Werknutzungsrecht

Die Einräumung des alleinigen, exklusiven Nutzungsrechtes in einem genau definierten Umfang, z.B. das Senderecht oder Aufführungsrecht oder Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, auf ein Jahr oder auf unbeschränkte Zeit – aber auch beschränkt auf einem bestimmten Zweck (z.B. Abdruck auf einem Plakat). Ein breites Spektrum, das sich in den unterschiedlichen Preisklassen widerspiegelt. In jedem Fall gilt auch hier: die Nutzung ist nur in der gelieferten Form ohne Änderung oder Bearbeitung zulässig. Jede Bearbeitung erfordert die Zustimmung des Urhebers. Nutzungsrechte sind nicht nur seitens des Urhebers veräußerlich, sie könnten auch vom Berechtigten an Dritte „übertragen“ werden. Das als exklusives Werknutzungsrecht eingeräumte Recht ist in jedem Fall unteilbar, sonst wäre es nicht exklusiv. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber/Nutzungsberechtigter nie „im  guten Glauben“ auch einem Franchise-Partner oder einer Auslands-Niederlassung das Nutzungsrecht übertragen kann, ohne sein eigenes dadurch zu verlieren.

Eigentumsrecht

Mit der Übertragung des Eigentumsrechts gehen sämtliche Rechte des Urhebers auf den Auftraggeber/Nutzungsberechtigten über. Dieser ist somit zur uneingeschränkten Nutzung des Werkes berechtigt. Es beinhaltet anders als bei Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten auch das bearbeiten.

Detailliertere Informationen zum Urheberrechtsgesetz finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramt (www.ris.bka.gv.at) oder unter folgendem LINK.